Fillsend Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB") sind ausschließliche Grundlage für die Erbringung von einzeln beauftragten Logistikleistungen.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, also natürlichen, juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, soweit beide Vertragsparteien diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Fillsend bietet seinen Kunden (nachfolgend auch als „Auftraggeber" bezeichnet) standardisierte Logistikleistungen mit der Option an, dies durch zusätzliche, im Preis- und Leistungsverzeichnis genannte Leistungen zu erweitern.
2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhält der Auftraggeber ein Nutzerkonto für die Plattform, über welche er diese Leistungen einsehen kann. Außerdem erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, seine eigenen Ordermanagement- und Warenwirtschaftssysteme – Kompatibilität vorausgesetzt - mit den Systemen von über Schnittstellen (im Weiteren „Fillsend Schnittstellen") zu verbinden und automatisiert Bestellungen auszutauschen. Nach erfolgter Anbindung an das Fillsend-System erhält der Auftraggeber die Adresse seines Fillsend-Lagers und kann dort seine Waren einliefern. Nach Übermittlung von Bestellungen durch den Auftraggeber, bzw. dessen Systemen, führt Fillsend den durch die Übermittlung der Bestellung erteilten Auftrag durch. Einzelheiten (z.B. des Ablaufs, der genaueren Einlieferungsbedingungen und Preise) finden sich in den Anlieferrichtlinien sowie im Preis- und Leistungsverzeichnis.
§ 3 Vertragsschluss
Der Logistikrahmenvertrag wird durch wechselseitige Unterzeichnung des Auftragnehmers und Auftraggebers geschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Fillsend bietet ausschließlich die im Preis- und Leistungsverzeichnis angebotenen Leistungen zu den dort angegebenen Preisen an. Die Erbringung abweichender Leistungen muss individuell zwischen den Parteien vereinbart werden; ein Anspruch auf die Erbringung abweichender Leistungen besteht nicht.
2. Fillsend ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einzelaufträge des Auftraggebers zu prüfen. Außerdem ist Fillsend berechtigt, Einzelaufträge aus wichtigem Grund abzulehnen; wichtige Gründe sind insbesondere Zweifel an der Richtigkeit des Auftrages, Gründe, die es Fillsend unmöglich machen, die notwendige Kapazität zur Verfügung zu stellen zum Beispiel die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
3. Der Auftraggeber stellt Fillsend alle für eine sachgerechte Erledigung der zu erbringenden Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung und ist für die überlassenen Informationen allein verantwortlich. Dies umfasst insbesondere aber nicht ausschließlich Informationen, welche für eine optimale Kapazitätsplanung erforderlich sind als auch Informationen zu den Gütern des Auftraggebers (z.B. in Hinblick auf Gefährlichkeit, Gefahrgutklassifikationen oder deren Werte, sofern dies Einfluss auf den Versicherungsschutz oder die Sicherung haben kann) als auch solche Informationen, welche Fillsend im Rahmen der Auftragsabwicklung oder auf seiner Webseite anfordert.
4. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass die übernommenen Güter nicht einem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen und von den Gütern nebst Verpackung auch im Beschädigungsfalle keine Gefahr auf die Umgebung, Menschen und Sachen ausgeht. Im Fall eines Verstoßes trägt der Auftraggeber entstehende Kosten gegen Nachweis.
5. Der Auftraggeber wird die einzulagernden Güter beförderungs- und lagersicher sowie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik verpacken und kennzeichnen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber sicher, dass systemisch avisierte Wareneingangsmengen den tatsächlichen, physischen Mengen entsprechen.
6. Der Auftraggeber hat Meldungen über etwaige Schäden an Gütern unverzüglich an Fillsend weiterzuleiten. Erfolgt keine unverzügliche Schadensanzeige, wird vermutet, dass ein Güterschaden nicht von Fillsend verursacht wurde.
7. Etwaige Kosten für die Nutzung sowie Instandhaltung jeglicher Systeme des Auftraggebers sowie für die Beauftragung von Dienstleistern durch den Auftraggeber werden nicht durch Fillsend übernommen. Dies gilt auch für Kosten für Entwicklungen und Testing, die im Rahmen von Änderungen an den Fillsend Schnittstellen beim Auftraggeber und/ oder externen Dienstleistern des Auftraggebers entstehen.
8. Jegliche Änderungen im Frontend des Auftraggebers, die Auswirkungen auf technische und/ oder operative Prozess bei Fillsend haben, müssen im Vorfeld mit Fillsend abgestimmt werden. Verursachter Aufwand durch Umstellungen des Auftraggebers werden an den Auftraggeber verrechnet.
§ 5 Preise und Zahlung
Zahlungsziel, Abrechnungszeitraum und Preiserhöhung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an Fillsend zu entrichten. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach ihrem Zugang beim Auftraggeber ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlungen der Rechnungen erfolgen durch ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat.
2. Zahlungsempfänger: Fillsend
IBAN: DE15 7502 0073 0371 4191 10 / BIC: HYVEDEMM447
3. Die vereinbarte Vergütung richtet sich, sofern nicht anders vereinbart, nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Preise des Preis- und Leistungsverzeichnisses verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die vereinbarte monatliche Servicepauschale ist auch dann fällig, wenn kein Versand anfällt.
4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für erbrachte Leistungen rückwirkend für den Zeitraum von einem vollen Monat.
5. Fillsend behält sich vor, das gültige Preis- und Leistungsverzeichnis anzupassen. Hierüber wird Fillsend den Auftraggeber mindestens ein Monat im Voraus unterrichten. Gründe hierfür können sein z.B. gestiegene Lieferantenpreise, höhere Rohstoffkosten und steigende Mitarbeiterkosten.
6. Der Auftragnehmer hat das Recht auf jederzeitige und fristlose Kündigung sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen und nach der 1. Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Absicherung von Forderungen und Ausfallrisiko
1. In Konkretisierung von § 321 BGB und ab einem Ausfallrisiko von über 10.000 EUR (gem. untenstehender Definition) gilt: Fillsend deckt standardmäßig eine Warenkreditversicherung (nachfolgend „WKV") für alle seine Kunden als Gruppenversicherung ein. Die Parteien gehen deshalb davon aus, dass das Ausfallrisiko von Fillsend betroffenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber (d.h. die durchschnittliche Vergütung von 3 Monaten im jeweils vorangegangenen 12-Monats-Zeitraum (nachfolgend „Ausfallrisiko") über eine WKV gesichert ist.
2. Sollte der Warenkreditversicherer das Ausfallrisiko aus Gründen, die nicht von Fillsend verursacht wurden und in einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers liegen, nicht oder nicht vollständig bezogen auf den Auftraggeber decken, hat Fillsend den Auftraggeber hierüber zu informieren, um den Auftraggeber (auch in direkter Absprache mit dem Warenkreditversicherer) die Möglichkeit zu geben, die Deckung wiederherzustellen.
3. Gelingt dies nicht innerhalb von 5 Werktagen, so sind der Auftraggeber und Fillsend verpflichtet, eine gütliche Lösung zu suchen; die Fälligkeit der Vergütungsansprüche von Fillsend wird hierdurch klarstellend nicht berührt.
Die Parteien werden versuchen, eine gleichwertige Absicherung des Ausfallrisikos z.B. über eine Umstellung der Zahlungsmodalitäten
- Anpassung Abrechnungsintervall und/ oder
- Abschlagszahlung und/ oder
- sonstige Absicherungen
innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu vereinbaren.
4. Wird innerhalb dieser Zeit keine gütliche Lösung gefunden, ist der Auftraggeber verpflichtet, jeweils auf Anforderung von Fillsend eine alternative Sicherheit zur Verfügung stellen. Dies kann nach Wahl des Auftraggebers sein, jeweils in Höhe des Ausfallrisikos:
- Umstellung der Zahlungsmodalitäten auf Vorkasse
- Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erstes Anfordern unter Ausschluss des Rechts zur Hinterlegung
- Hinterlegung oder Zahlung eines Deposits an Fillsend
5. In dem Fall, dass der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen eine dieser alternativen Sicherheiten stellt, ist Fillsend zur Einstellung der Leistungen berechtigt und berechtigt, die Wiederaufnahme von der Stellung der Sicherheiten abhängig zu machen.
6. Sollte der Warenkreditversicherer das Ausfallrisiko im Anschluss an eine Phase der Nichtdeckung oder nur teilweisen Deckung wieder voll decken, ist Partner nicht mehr verpflichtet, die vereinbarten alternativen Sicherheiten zu stellen. In diesem Fall ist Fillsend zudem zur unverzüglichen Herausgabe etwaiger ihr gewährter Sicherheiten verpflichtet.
§ 6 Haftung und Freistellung
1. Fillsend haftet unbeschränkt für vorsätzlich durch Fillsend, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden.
2. Fillsend haftet für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch Fillsend, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf den für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.
3. Im Übrigen gelten – sofern individualvertraglich oder in Ziffer 8 dieser Bedingungen nicht abweichend geregelt - die Haftungssummengrenzen der ADSp 2017.
4. Soweit die Haftung von Fillsend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Fillsend.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
1. Der Logistikrahmenvertrag tritt mit der gegenseitigen Unterschrift und Angabe des Datums in Kraft.
2. Der Logistikrahmenvertrag wird abgeschlossen für ein Jahr (12 Monate).
3. Nach dem ursprünglichen Vertragsende der ersten 12 Monate, verlängert sich der Vertrag immer jeweils um ein weiteres Jahr. Die Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jahres durch Erklärung an die jeweils andere Partei kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Sollte die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten werden, ist der Vertrag gekündigt zum Ende des darauffolgenden Jahres.
4. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.
5. Nach Vertragsbeendigung werden die Daten des Auftraggebers unwiderruflich gelöscht sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
6. Im Falle einer Kündigung des Logistikrahmenvertrages ist Fillsend berechtigt, für die zwei letzten Abrechnungszeiträume der Vertragslaufzeit für die voraussichtlich anfallende Vergütung angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung sämtliche Waren ausschließlich über den Dienstleister Fillsend zu versenden. Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Fillsend keinen weiteren Fulfillment-Dienstleister beauftragen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus nicht berechtigt, ein eigenes Lager zu führen oder einzuführen, solange die Geschäftsbeziehung mit Fillsend besteht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt Fillsend zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Geschäftsbeziehung endet nicht mit der Kündigung, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Auftraggeber an die Verpflichtung gebunden.
§ 8 Leistungsabhängige Regelungen
Anwendbarkeit ADSp
Ergänzend gelten – sofern nicht anders vereinbart - die ADSp 2017 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, sofern diese den Regelungen dieser AGB nicht widersprechen.
Lagerlogistik
1. Der Auftraggeber hat die einzulagernden Güter auf eigene Kosten bis zur Rampe des Standortes zu verbringen und zur Entladung bereitzustellen.
2. Fillsend obliegt die selbstständige und eigenverantwortliche Verwaltung des Lagers ab Bereitstellung der Güter, über die Einlagerung bis zur Übergabe an einen Frachtführer. Fillsend kann die Waren des Auftraggebers in ein Lager seiner Wahl einlagern. Über den Lagerort wird Fillsend den Auftraggeber informieren.
3. Fillsend prüft die eingehenden Güter in Bezug auf offensichtliche, von außen ohne weiteres sichtbare Beschädigungen der Verpackung und Vollzähligkeit der angelieferten Einheiten (z.B. Collianzahl). Eine gegenüber den anliefernden Frachtführern oder Lieferanten erteilte Quittung über den Empfang der Güter bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der angelieferten Einheiten und bestätigt keinesfalls die Vollständigkeit oder Unversehrtheit des Inhalts der Einheiten. Eine weitergehende Kontrolle ist nicht geschuldet, außer diese wird schriftlich vereinbart.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die durch den Transport entstanden sind oder durch andere Dritte, wie z.B. Versanddienstleister, Postbote, Kunde.
5. Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber das der Wareneingang sortenrein erfolgt. Es findet keine Prüfung auf Schäden (innerhalb der Pakete) und auf die genaue gelieferte Anzahl der Artikel statt. Die Wareneingangsbuchung erfolgt eins zu eins nach Angabe auf dem Lieferschien. Es erfolgt lediglich eine Außen Sichtprüfung auf Schäden. Der Wareneingang muss über das Fulfillment Network angekündigt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende Produkte. Dem Auftraggeber ist klar das die tatsächliche Anzahl der Produkte nur anhand einer Inventur festgestellt werden kann.
Verpackung
Die Kosten für die Verpackung ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet Verpackungsmaterial, wie Kartonagen, Füllmaterial, Folien, Klebeband über Fillsend zu beziehen, außer es wurden anderweitige Vereinbarungen schriftlich getroffen.
Nutzung der Plattform, Anbindung von Shops und Nutzung von Fillsend Schnittstellen
1. Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Zugangsdaten zur Plattform vertraulich zu behandeln.
2. Der Auftraggeber ist für die Anbindung seiner Systeme an die Fillsend-Schnittstellen mit verantwortlich.
3. Der Auftraggeber ist für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Nutzerkontos vorgenommen werden, verantwortlich. Hat der Auftraggeber den Missbrauch seines Passworts nicht zu vertreten, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet der Auftraggeber nicht. Der Nachweis, dass er den Missbrauch seines Passworts nicht zu vertreten hat, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
4. Ferner ist der Auftraggeber für Aktivitäten, Verlust und die Richtigkeit von Daten, die über die ihm zur Verfügung gestellte Schnittstelle (z.B. Auslösung von Bestellungen über die Shop-Anbindungen) verantwortlich.
5. Erhält der Auftraggeber Kenntnis von der missbräuchlichen Nutzung der Plattform oder der Fillsend Schnittstellen, ist er verpflichtet, Fillsend hierüber unverzüglich zu informieren. Fillsend ist in diesen Fällen berechtigt, den Zugang zu der Plattform zu sperren bis ein weiterer Missbrauch in Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht mehr droht. Entsprechendes gilt, wenn Fillsend ohne Beteiligung des Auftraggebers von einer missbräuchlichen Nutzung der Plattform Kenntnis erlangt. In diesen Fällen wird Fillsend den Auftraggeber unverzüglich informieren.
Transportleistungen
1. Der Transport der Waren durch KEP-Dienstleister erfolgt auf Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") des jeweils eingesetzten KEP-Dienstleisters in der jeweils aktuellen Fassung. Die bei Vertragsschluss gültigen AGB der eingesetzten KEP-Dienstleister sind gültig. Es gelten darüber hinaus die Maß- und Gewichtsrestriktionen der KEP-Dienstleister in der jeweils gültigen Fassung. Die aktuell gültige Fassung ist ebenfalls zu beachten.
2. Gefahrgutsendungen sind grundsätzlich vom Versand ausgeschlossen und können nicht bei Fillsend gelagert werden.
3. Für die durch die KEP-Dienstleister als Frachtführer erbrachten Transportleistungen gelten ausschließlich die vereinbarten Haftungsregelungen gemäß der AGB der jeweiligen KEP-Dienstleister.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die durch den Transport entstanden sind oder durch andere Dritte, wie z.B. Versanddienstleister, Postbote, Kunde.
5. Der Auftraggeber ist für alle Kosten verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Versand der Waren über den gewählten KEP-Dienstleister entstehen. Zusätzliche Kosten wie Versandkosten, Zollgebühren, Mautzuschläge, Energiekostenzuschläge, Steuern oder sonstige Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Versand anfallen, werden ausschließlich vom Auftraggeber getragen.
Der Dienstleister Fillsend wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Versand der Waren gemäß den Vorgaben vom Auftraggeber und unter Berücksichtigung der Bedingungen des KEP-Dienstleisters zu erfüllen. Der AG verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für den Versand erforderlich sind.
Der Auftraggeber versteht und akzeptiert, dass der Dienstleister Fillsend für Verzögerungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit dem Versand über den KEP-Dienstleister auftreten, nicht haftbar ist. Der Kunde stimmt zu, den Dienstleister von jeglicher Haftung in Bezug auf den Versand und die damit verbundenen Kosten freizustellen. Diese Vereinbarung gilt für alle Versanddienstleister die in Zukunft für den AG eingesetzt werden können.
§ 9 Leistungshindernisse und höhere Gewalt
1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von Fillsend zuzurechnen sind, befreien Fillsend für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
2. Als Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt (z.B. Unwetter, Überflutungen, Stürme), Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Pandemien, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Der Auftraggeber erkennt an, dass Fillsend sowie ihre Subunternehmer und Lieferanten von der Corona-Pandemie betroffen sein können. Dies könnte insbesondere zu Verzögerungen bei der Erbringung der Logistikleistungen führen. Die Parteien sind sich einig, dass die weltweite Corona-Pandemie 2021 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Logistikrahmenvertrags zwar bekannt ist, ihre konkreten Folgen und Auswirkungen aber nach wie vor unvorhersehbar sind.
3. Bei Vorliegen eines Leistungshindernisses unterrichtet Fillsend den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses und wird sich bemühen, die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
§ 10 Datenschutz
Fillsend verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ausführliche Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 11 Vertraulichkeit
1. Beide Vertragsparteien werden sämtliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhalten, streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen z.B. an Schnittstellenpartner oder Versanddienstleister die für die Auftragsdurchführung mit zuständig sind, ist zulässig.
2. Dies gilt nicht für solche Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung nicht schutzbedürftig sind.
§ 12 Kundenreferenz
Fillsend ist – bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Auftraggeber – berechtigt, den Auftraggeber auf Print- und Online-Medien von Fillsend, insbesondere auf der Website von Fillsend und in Kunden- und Akquise-Präsentationen zu verwenden und hierfür auch Marken und Logos des Auftraggebers zu nutzen. Eine derartige Referenznennung erfolgt ohne die Verwendung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann durch den Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
2. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehen.
3. Nebenabreden oder Ergänzungen, welche nicht ausdrücklich in diesen AGB zugelassen wurden oder sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben, sowie die Aufhebung dieses Formerfordernisses bedürfen der Textform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Regensburg.
6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei einer mehrsprachigen Version dieser AGB ist für die rechtlichen Wirkungen allein der deutsche Text maßgeblich.